In § 100 b des Schulgesetzes in Baden- Württemberg (Familien- und Geschlecht
Erziehung) ist unter Absatz 1 Folgendes geregelt:
„Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter Wahrnehmung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt."
Für weiterführende Schulen werden folgende Zielformulierungen festgehalten:
„Sie (die SchülerInnen, FLUSS) lernen, ihre Geschlechtlichkeit anzunehmen und anderen gegenüber tolerant und rücksichtsvoll zu sein."
(Hauptschule, Klasse 7, fächerverbindendes Thema 1)
„Alternativen zur Familie" (Realschule, Klasse 10, fächerverbindendes Thema 4)
„Formen geschlechtlichen Verhaltens" (Gymnasium, Klasse 10 Lehrplaneinheit 3)
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in Baden- Württemberg legte 1994 in seinen Lehrplänen für die allgemein bildenden Schulen weiter fest:
„ Der Lehrer gestaltet den Unterricht mit Takt und Einfühlungsvermögen und vermeidet jede Art der Indoktrination. Er behandelt die Themen zurückhaltend, berücksichtigt die menschlich- personalen Aspekte der Geschlechtlichkeit ebenso wie die Intimsphäre seiner Schüler und vermeidet Empfehlungen für das geschlechtliche Verhalten der Schüler."
(Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zur Familien- und Geschlechtserziehung vom 7.7. 1994)